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Es sollte im Ermessen der Mitgliedstaaten stehen, zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuführen und beizubehalten, um einen angemessenen Schutz der Interessen der Aktionäre, die keine Mehrstimmrechtsaktien halten, zu gewährleisten, beispielsweise in Form von Verfallsklauseln. Ob solche Schutzmaßnahmen angezeigt sind, sollten die Mitgliedstaaten mit Blick darauf überprüfen, ob sie einen wirksamen Schutz der Interessen solcher Aktionäre gewährleisten; zugleich sollten sie sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen dem Zweck von Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, darunter die Möglichkeit der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, auf wichtige Entscheidungen wie die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft und somit auf die operativen Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, nicht zuwiderlaufen. Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die wichtigsten Maßnahmen des nationalen Rechts, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wurden, mitteilen, sollten sie auch jegliche zusätzlich ergriffenen Schutzmaßnahmen mitteilen, einschließlich etwaiger Änderungen der Schutzmaßnahmen. Die Kommission hat die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) über etwaige zusätzliche Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können weitere Schutzmaßnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass die Interessen der Aktionäre, die keine Mehrstimmrechtsaktien halten,…
Durch eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien könnte sich das Risiko erhöhen, dass die kontrollierenden Aktionäre aus der betreffenden Gesellschaft private…
Im Rahmen des abgestimmten Ansatzes für Gesellschaften, die von ihrem Recht nach der vorliegenden Richtlinie Gebrauch machen, für die Zwecke der Beantragung der…
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit jeder Bieter die Möglichkeit hat, Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften zu…
zu den Maßnahmen, die die unter Buchstabe a genannten Gesellschaften in Bezug auf Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien zum Schutz der Anleger anwenden, sofern…
Die Mitgliedstaaten sollten nationale Bestimmungen erlassen oder beibehalten dürfen, die es den Gesellschaften ermöglichen, auch für andere Zwecke als die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.