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Nach den Bestimmungen über Analysen der Richtlinie 2014/65/EU müssen Wertpapierfirmen Zahlungen, die sie als Vermittlerprovisionen erhalten, von der Vergütung, die sie für die Bereitstellung von Finanzanalysen erhalten, trennen („Entflechtungsvorschriften für Finanzanalysen“) oder Finanzanalysen aus eigenen Mitteln bezahlen und die Qualität der von ihnen erworbenen Analysen anhand belastbarer Qualitätskriterien und deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewerten. Im Jahr 2021 wurden diese Vorschriften durch die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um gebündelte Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen zu Emittenten, die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR nicht überschritten haben, zu ermöglichen. Der rückläufige Trend bei den Finanzanalysen hat sich jedoch nicht verlangsamt.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als…
In der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Bereitstellung von…
vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Analyseanbieter getroffen wurde, in der…
Um den Markt für Finanzanalysen wiederzubeleben und sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl von Unternehmen, insbesondere Unternehmen mit geringer und…
in dem Fall, in dem die Wertpapierfirma die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung…
Die Anpassung der Entflechtungsvorschriften allein dürfte nicht ausreichen, um den Markt für Finanzanalyse wiederzubeleben und den seit Langem bestehenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.