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In der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Bereitstellung von Finanzanalysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, nicht als Anreiz zu betrachten ist. Um mehr Finanzanalysen zu Unternehmen in der Union, insbesondere zu Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung, zu fördern und diesen Unternehmen eine größere Sichtbarkeit und bessere Aussichten auf potenzielle Anleger zu verschaffen, ist es erforderlich, Änderungen an der Richtlinie 2014/65/EU vorzunehmen.
zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen…
Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen dürfen keine Anreize von Personen annehmen, die…
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(9a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Wertpapierfirmen, die…
Nach den Bestimmungen über Analysen der Richtlinie 2014/65/EU müssen Wertpapierfirmen Zahlungen, die sie als Vermittlerprovisionen erhalten, von der Vergütung,…
Bei den Anforderungen bezüglich des Anlegerschutzes hat die Richtlinie 2014/65/EU ihr Ziel der Verabschiedung von Maßnahmen, die den Besonderheiten jeder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.