Erwägungsgrund 19 32024L2823
Technologische Innovationen sollten nicht durch den rechtlichen Designschutz für Designs, die ausschließlich aus technisch bedingten Merkmalen oder aus der Anordnung solcher Merkmale bestehen, behindert werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass ein Design einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ein eingetragenes Design könnte für nichtig erklärt werden, wenn bei der Wahl der Erscheinungsmerkmale andere Erwägungen als das Erfordernis, dass das Erzeugnis seine technische Funktion erfüllt, insbesondere solche, die mit der visuellen Erscheinung zusammenhängen, keine Rolle gespielt haben.