Erwägungsgrund 22 32026R0715
Um den Designschutz sicherzustellen und wirksam gegen Produktpiraterie vorzugehen, sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie — in Bezug auf Generika — der von der Ministerkonferenz der WTO am 14. November 2001 verabschiedeten Erklärung von Doha über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit, sollte der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns Dritte daran hindern können, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in die Union zu verbringen, die in der Union nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn in die Erzeugnisse ein Design aufgenommen worden ist, das mit dem eingetragenen Unionsdesign identisch oder im Wesentlichen identisch ist, oder wenn bei solchen Erzeugnissen ein Design verwendet wird, das mit dem eingetragenen Unionsdesign identisch oder im Wesentlichen identisch ist, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat.