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Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Designschutz wirksam werden kann. Abweichend von diesem Grundsatz sollte sich der Schutz weder auf Bauelemente erstrecken, die während der üblichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die nicht sichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen in Bezug auf die Neuheit oder Eigenart erfüllen. Daher sollten Designmerkmale von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Designmerkmale die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.
Ein Design, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und…
wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis aufgenommen wurde, bei dessen üblicher Verwendung sichtbar bleibt und
Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das…
Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung eines Unionsdesigns müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw.…
Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Designschutz gewährt wird. Das heißt nicht,…
Technologische Innovationen sollten nicht durch den rechtlichen Designschutz für Designs, die ausschließlich aus technisch bedingten Merkmalen oder aus der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.