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Zu diesem Zweck sollte es Inhabern eingetragener Designs erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher Erzeugnisse in allen zollrechtlichen Situationen, einschließlich insbesondere Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehende Verwahrung, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht dazu bestimmt sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht zu werden. Bei der Durchführung der Zollkontrollen sollten die Zollbehörden die in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Befugnisse und Verfahren, auch auf Ersuchen der Rechtsinhaber, wahrnehmen. Insbesondere sollten die Zollbehörden die einschlägigen Kontrollen anhand von Kriterien der Risikoanalyse durchführen.
Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das…
Zu diesem Zweck sollte es den Inhabern eingetragener Unionsdesigns gestattet sein, die Einfuhr rechtsverletzender Erzeugnisse und die Überführung solcher…
Hierzu sollte es für Markeninhaber erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen, einschließlich…
Hierzu sollte es für Inhaber von Unionsmarken erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in alle zollrechtlichen Situationen,…
Die Zollbehörden sollten dafür zuständig sein, die Rechte geistigen Eigentums bei Waren durchzusetzen, die gemäß den Zollvorschriften der Union der…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.