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Die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden; daher sollte der Anspruch des Inhabers eines Designs erlöschen, wenn im Zuge eines Verfahrens, das vor der für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des eingetragenen Designs zuständigen Justiz- oder sonstigen Behörde eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Endbestimmungsland zu untersagen.
Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das…
Der Inhaber eines eingetragenen Unionsdesigns ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse, aus Drittländern in die Union zu verbringen,…
Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu…
Einerseits muss die wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen…
Einerseits muss eine wirksame Durchsetzung der Markenrechte gewährleistet werden, und andererseits muss vermieden werden, dass der freie Handel mit rechtmäßigen…
Für die Erleichterung des freien Warenverkehrs ist es erforderlich, dass eingetragene Designs dem Rechtsinhaber in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.