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Zweck des Designschutzes ist es, ausschließliche Rechte an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses zu gewähren, nicht aber ein Monopol für das Erzeugnis als solches. Der Schutz von Designs, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz würde einem Missbrauch des Systems des Designschutzes nahekommen. Wenn es Dritten erlaubt würde, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Designschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden solche Dritte diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Designs würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt.
Ein Design wird durch ein Designrecht geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat.
Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das…
Der ausschließliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Unionsdesign steht mit seiner größeren Rechtssicherheit im Einklang. Das nicht eingetragene…
Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Designschutz gewährt wird. Das heißt nicht,…
Die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, eine Behinderung des freien Handels…
Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.