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Um zu vermeiden, dass unterschiedliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorbenutzung zu Unterschieden in der rechtlichen Wirkung desselben Designs in verschiedenen Mitgliedstaaten führen, sollte sichergestellt werden, dass jeder Dritte, der nachweisen kann, dass er vor dem Anmeldetag eines Designs oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag gutgläubig mit der Verwendung eines in den Schutzumfang der eingetragenen Designs fallenden Designs, das keine Nachahmung darstellt, in einem Mitgliedstaat begonnen oder zu diesem Zweck ernsthafte und wirksame Vorbereitungen getroffen hat, Anspruch auf eine begrenzte Verwertung dieses Designs hat.
Ein Dritter hat ein Vorbenutzungsrecht, wenn er glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem…
Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, innerhalb der Union…
Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design…
Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das…
Dritte, die glaubhaft machen können, dass sie ein in den Schutzumfang des eingetragenen Unionsdesigns fallendes Design, das diesem nicht nachgeahmt wurde, in…
Für die Erleichterung des freien Warenverkehrs ist es erforderlich, dass eingetragene Designs dem Rechtsinhaber in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.