Erwägungsgrund 24 32026R0715
Um die Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung von Designrechten mit der Notwendigkeit, eine Behinderung des freien Handels mit rechtmäßigen Erzeugnissen zu vermeiden, in Einklang zu bringen, sollte der Anspruch des Inhabers des eingetragenen Unionsdesigns erlöschen, wenn im Zuge des Verfahrens, das vor dem für eine Sachentscheidung über eine Verletzung des Unionsdesigns zuständigen Designgericht der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsdesigngericht“) eingeleitet wurde, der Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse in der Lage ist nachzuweisen, dass der Inhaber des eingetragenen Unionsdesigns nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im Endbestimmungsland zu untersagen.