Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein Dritter hat ein Vorbenutzungsrecht, wenn er glaubhaft machen kann, dass er vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ein in den Schutzumfang eines eingetragenen Designs fallendes Design, das keine Nachahmung jenes Designs ist, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat.
Das Vorbenutzungsrecht nach Absatz 1 berechtigt den Dritten, das Design für die Zwecke zu verwerten, für die er es vor dem Anmeldetag oder vor dem Prioritätstag des eingetragenen Designs in Benutzung genommen hat oder für die er wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.