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Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und mit dem EUIPO in allen Bereichen der Eintragung und Verwaltung von Designs zusammenarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und technischen Hilfsmitteln beispielsweise durch die Einrichtung und Pflege gemeinsamer oder vernetzter Datenbanken und Portale zu Abfrage- und Recherchezwecken zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum in allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeiten, die für den Designschutz in der Union relevant sind, untereinander und mit dem EUIPO zusammenarbeiten.
Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten untereinander und mit dem Amt der…
Den Ämtern steht es frei, miteinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von…
Den Ämtern steht es frei, in allen anderen als den in Artikel 34 genannten Tätigkeitsbereichen, die für den Designschutz in der Union von Belang sind,…
Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und…
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sicherzustellen und einen einheitlichen Zugang zum Designschutz in der gesamten Union zu gewährleisten, indem…
Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Verfahren und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.