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Die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Designs sollten dem Unionsdesignsystem in angemessenem Umfang entsprechen, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Designs überall in der Union festzulegen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Zusammenarbeit ergänzen, und zwar durch Anstrengungen zur besseren Abstimmung der Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Designs aufeinander.
Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten untereinander und mit dem Amt der…
Nur beim Amt sollte es möglich sein, die Anmeldung eines Unionsdesigns einzureichen. Um die Bereitstellung von Informationen und administrativen Leitlinien für…
Es ist von entscheidender Bedeutung, geeignete Mittel bereitzustellen, um für alle Designs eine klare und präzise Wiedergabe zu ermöglichen, die an den…
Zur Förderung besser aufeinander abgestimmter Verfahren und der Entwicklung gemeinsamer Instrumente muss ein angemessener Regelungsrahmen für die Zusammenarbeit…
Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und…
Es ist wünschenswert, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum miteinander und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.