Erwägungsgrund 22 32024L2831
Gemäß dem Übereinkommen Nr. 135 (1971) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Arbeitnehmervertreter, das bislang von 24 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, können Arbeitnehmervertreter Personen sein, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind, und zwar Gewerkschaftsvertreter, d. h. von Gewerkschaften oder von deren Mitgliedern bestellte oder gewählte Vertreter, oder gewählte Vertreter, d. h. Vertreter, die von den Arbeitnehmern des Betriebs im Einklang mit Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von Gesamtarbeitsverträgen frei gewählt werden und deren Funktionen sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die in dem betreffenden Land als ausschließliches Vorrecht der Gewerkschaften anerkannt sind. Nach diesem Übereinkommen darf in Fällen, in denen in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte Vertreter tätig sind, das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu benutzt werden, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben, und ist die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern zu fördern.