Erwägungsgrund 23 32024L2831
Die Mitgliedstaaten haben das IAO-Übereinkommen Nr. 98 (1949) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen ratifiziert, dem zufolge Handlungen, die darauf gerichtet sind, von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation abhängige Organisationen von Arbeitnehmern ins Leben zu rufen oder Organisationen von Arbeitnehmern durch Geldmittel oder auf sonstige Weise zu unterstützen, um sie unter den Einfluss eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberorganisation zu bringen, als Einmischung gelten, vor der die Mitgliedstaaten der IAO Arbeitnehmerorganisationen schützen müssen. Es ist wichtig, gegen solche Handlungen vorzugehen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter bei der Festlegung oder Durchführung der praktischen Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung gemäß dieser Richtlinie im Geiste der Zusammenarbeit unter gebührender Beachtung ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten handeln, wobei sowohl die Interessen des Unternehmens oder Betriebs als auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.