Erwägungsgrund 26 32024L2831
Wird festgestellt, dass eine Partei ein Arbeitgeber ist und die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Leiharbeitsunternehmen gemäß der Richtlinie 2008/104/EG erfüllt, so gelten die Verpflichtungen aus jener Richtlinie.
Wird festgestellt, dass eine Partei ein Arbeitgeber ist und die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Leiharbeitsunternehmen gemäß der Richtlinie 2008/104/EG erfüllt, so gelten die Verpflichtungen aus jener Richtlinie.