Erwägungsgrund 27 32024L2831
Der Grundsatz des Vorrangs der Tatsachen gemäß der IAO-Empfehlung Nr. 198 (2006) betreffend das Arbeitsverhältnis, wonach sich die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses in erster Linie an den Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung samt Vergütung für die Tätigkeit beziehen, und nicht an der Beschreibung des Verhältnisses seitens der Parteien orientieren sollte, ist im Fall der Plattformarbeit, bei der die Vertragsbedingungen oft einseitig von einer Partei bestimmt werden, von besonderer Bedeutung.