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Digitale Arbeitsplattformen sollten keine biometrischen Daten von Plattformarbeit leistenden Personen zum Zweck der Identifizierung verarbeiten, d. h. zur Feststellung der Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten mehrerer Personen (1:n-Abgleich). Dies berührt nicht die Möglichkeit der digitalen Arbeitsplattformen, eine biometrische Verifizierung vorzunehmen, d. h. die Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten Daten derselben Person (1:1-Abgleich oder Authentifizierung) festzustellen, wenn eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ansonsten rechtmäßig ist.
biometrische Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679 einer Person, die Plattformarbeit leistet, verarbeiten, um die Identität dieser…
Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet…
Biometrische Daten sind ein wichtiges Mittel zur Feststellung der genauen Identität der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen, da sie…
Etliche Personen, die Plattformarbeit leisten, sind Selbstständige. Von digitalen Arbeitsplattformen genutzte automatisierte Beobachtungssysteme und…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Such- und Abgleichfunktionen der IT-Plattform sollte auf diejenigen personenbezogene Daten…
Digitale Arbeitsplattformen sollten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Systeme, die eingesetzt werden, um Entscheidungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.