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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme, die von digitalen Arbeitsplattformen genutzt werden, hat voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Plattformarbeit leistenden Personen zur Folge. Daher sollten digitale Arbeitsplattformen stets eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß den Anforderungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen. In Anbetracht der Auswirkungen, die Entscheidungen automatisierter Entscheidungssysteme auf Personen, die Plattformarbeit leisten, insbesondere auf Plattformbeschäftigte haben, werden in dieser Richtlinie spezifischere Vorschriften für die Konsultation von Personen, die Plattformarbeit leisten, und ihrer Vertreter im Rahmen von Datenschutz-Folgenabschätzungen festgelegt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine digitale Arbeitsplattform mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter…
Der Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme im Zusammenhang mit der Plattformarbeit ist mit der Verarbeitung…
Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet…
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde ein allgemeiner Rahmen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen, doch ist…
Bei der Führung der Plattformarbeit leistenden Personen greifen digitale Arbeitsplattformen in großem Umfang auf automatisierte Beobachtungssysteme und…
Etliche Personen, die Plattformarbeit leisten, sind Selbstständige. Von digitalen Arbeitsplattformen genutzte automatisierte Beobachtungssysteme und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.