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Zusätzlich zu dem Recht auf Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die die betroffene Person einem Verantwortlichen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitgestellt hat, sollten Plattformarbeit leistende Personen das Recht haben, alle personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeitsleistung im Rahmen der automatisierten Beobachtungssysteme und automatisierten Entscheidungssysteme einer digitalen Arbeitsplattform generiert werden, einschließlich Bewertungen und Beurteilungen, ungehindert und in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, um sie an Dritte, einschließlich einer anderen digitalen Arbeitsplattform, zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Digitale Arbeitsplattformen sollten Plattformarbeit leistenden Personen Instrumente zur Verfügung stellen, um eine wirksame und unentgeltliche Datenübertragbarkeit zu erleichtern, damit sie ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/679 wahrnehmen können.
Personen, die Plattformarbeit leisten, haben das Recht auf die Übertragbarkeit der personenbezogenen Daten, die durch ihre Arbeit im Rahmen der automatisierten…
Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet…
Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten digitale Arbeitsplattformen Transparenz- und Informationspflichten in Bezug auf…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme, die von digitalen Arbeitsplattformen…
Etliche Personen, die Plattformarbeit leisten, sind Selbstständige. Von digitalen Arbeitsplattformen genutzte automatisierte Beobachtungssysteme und…
Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management in der Plattformarbeit sollten Plattformarbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.