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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu wahren, wenn Letztere einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen sind. Dazu gehört mindestens das Recht der betroffenen Person auf Erwirkung eines menschlichen Eingreifens seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management und in Anbetracht der schwerwiegenden Auswirkungen von Entscheidungen über die Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Vertragsverhältnisses oder ihres Kontos oder einer gleichermaßen nachteiligen Entscheidung auf Plattformarbeit leistende Personen, sollten diese Entscheidungen immer von Menschen getroffen werden.
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde ein allgemeiner Rahmen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen, doch ist…
Zusätzlich zu den Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit dem algorithmischen Management in der Plattformarbeit sollten Plattformarbeit…
Nach den Artikeln 5, 6 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen personenbezogene Daten rechtmäßig, nach Treu und Glauben und in transparenter Weise verarbeitet…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch automatisierte Beobachtungssysteme und automatisierte Entscheidungssysteme, die von digitalen Arbeitsplattformen…
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere ihres Rechts auf Schutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.