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Gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Übersicht über die gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie gesammelten lärmbezogenen Daten vorzulegen. Da solche lärmbezogenen Daten nicht mehr erhoben werden, sollte diese Verpflichtung ebenfalls gestrichen werden.
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG übermitteln die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission…
Spätestens am 18. Januar 2004 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der eine Überprüfung der bestehenden…
Lärmbewertungen sollten auf der Grundlage objektiver und messbarer Kriterien erfolgen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen sind, und sie sollten auf…
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/14/EG sieht einen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zu der Frage vor, ob und inwieweit der…
In dem Bericht der Kommission vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen“ wird darauf hingewiesen, dass in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.