Erwägungsgrund 3 32024L2841
Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EUV und im AEUV sowie in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In Artikel 18 der VN-BRK wird auch das Recht von Menschen mit Behinderungen unter anderem auf Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes gleichberechtigt mit anderen anerkannt.