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Die Union gründet auf den im Vertrag über die Europäische Union (EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (auch Behindertenrechtskonvention, im Folgenden „VN-BRK“) verankerten Werten der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung von Diskriminierungen — auch aus Gründen einer Behinderung — verpflichtet.
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gründet sich die Union auf die Werte der Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,…
Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die…
Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,…
Gleichheit und Nichtdiskriminierung werden in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) als wesentliche Werte der Union anerkannt. Die…
Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Artikel 13 des Vertrags sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des…
Die Union soll soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.