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Behörden, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten diese Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden — falls vorhanden —, oder in anderer angemessener Weise öffentlich zugänglich machen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. -funktionen. Private Anbieter, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, solche Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form öffentlich zugänglich zu machen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden die Informationen über die Sonderkonditionen, Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang…
Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von…
Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und der zur…
Um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bei Reisen oder…
Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene mit nicht sichtbaren Behinderungen, erhalten aufgrund mangelnden Problembewusstseins, von Missverständnissen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.