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In Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass das Handeln der Union unter anderem darauf abzielen muss, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte eine Reihe von Vorschriften festgelegt werden, in denen festgelegt wird, bei welchen Rechten Begünstigte der Richtlinie (EU) 2024/2841 und diese Drittstaatsangehörige gleich behandelt werden.
Gemäß Artikel 168 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit…
Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Mitgliedstaaten und die Union gehalten, auf die Entwicklung einer…
Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können dazu Maßnahmen gehören, die unter anderem Folgendes…
Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die…
Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen,…
Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.