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Alle Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/2841 sollten aufgrund der vorliegenden Richtlinie entsprechend für Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die
Drittstaatsangehörige, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, fallen unter Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2841.
Die Richtlinie (EU) 2024/1346 sollte für alle Verfahren, an denen Antragsteller beteiligt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung und vorbehaltlich der…
Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet…
Die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat…
Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.