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In Ermangelung horizontaler Unionsvorschriften sind die Rechte von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung einer kohärenten Einwanderungspolitik und um die Ungleichheit zwischen Unionsbürgern und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat arbeitenden Drittstaatsangehörigen zu verringern und den geltenden Besitzstand auf dem Gebiet der Zuwanderung zu ergänzen, sollte ein Bündel von Rechten niedergelegt werden, um insbesondere festzulegen, in welchen Bereichen solchen Drittstaatsarbeitnehmern, die noch keinen langfristigen Aufenthaltsstatus erworben haben, die Inländergleichbehandlung zuteilwerden soll. Solche Bestimmungen sollen gleiche Mindestbedingungen innerhalb der Union schaffen, und sie sollen anerkennen, dass solche Drittstaatsangehörige durch ihre Arbeit und die von ihnen entrichteten Steuern einen Beitrag zur Wirtschaft der Union leisten, und sie sollen den unlauteren Wettbewerb zwischen inländischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen aufgrund der möglichen Ausbeutung letzterer verringern. Nach der Begriffsbestimmung der vorliegenden Richtlinie sollte ein „Drittstaatsarbeitnehmer“ jeder Drittstaatsangehörige sein, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, der sich dort rechtmäßig aufhält und der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten arbeiten darf. In diesem Zusammenhang muss ein Drittstaatsarbeitnehmer über einen Arbeitsvertrag oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des geltenden nationalen Rechts, der Tarifverträge oder der Gepflogenheiten eines Mitgliedstaats verfügen oder in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.
Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest…
Das in dieser Richtlinie genannte Recht auf Gleichbehandlung von Drittstaatsarbeitnehmern und Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats in Bezug auf die…
Ein Mitgliedstaat sollte Berufsqualifikationen, die ein Drittstaatsangehöriger in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in gleicher Weise wie die von…
Die Mitgliedstaaten sollten zumindest die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen gewährleisten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die nach…
Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie die Diskriminierung von Drittstaatsarbeitnehmern beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verhindern, für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.