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Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2841 in einer Sprache bereitzustellen, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie verstehen.
Wendet ein Mitgliedstaat eine oder mehrere der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen an, so sollte er die betreffenden Drittstaatsangehörigen und…
Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen,…
Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen angemessenen Zugang zu den Informationen haben, die gemäß dieser Richtlinie…
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Websites ihrer öffentlichen…
Die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat…
Daher sollten die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 festgelegten Vorschriften in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.