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Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln nur insoweit harmonisiert, als diese in der Richtlinie geregelt sind. Zu den nicht in dieser Richtlinie geregelten Angelegenheiten gehören Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln in Bezug auf vorprozessuale Verfahren, die Frage, wie konkret ein Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln sein muss, Dritte, Fälle von Feststellungsklagen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln.
Dieser Artikel berührt nationale Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren, sofern derartige Vorschriften bestehen, nicht.
ob der Antrag eigens hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt der der Wettbewerbsbehörde übermittelten oder in deren Akten enthaltenen Unterlagen und nicht…
Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des…
Angesichts der Tatsache, dass Beklagte möglicherweise Zugang zu Beweismitteln benötigen, die sich in der Verfügungsgewalt des Klägers befinden, um sich gegen…
Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit…
Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Insbesondere sollte sie nicht so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.