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Angesichts der Tatsache, dass Produkte im Laufe der Zeit altern und im Zuge des Fortschritts von Wissenschaft und Technik höhere Sicherheitsstandards entwickelt werden, wäre es nicht angemessen, Hersteller für einen unbegrenzten Zeitraum für die Fehlerhaftigkeit ihrer Produkte haftbar zu machen. Daher sollte die Haftung für einen angemessenen Zeitraum gelten, d. h. zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts (im Folgenden „Ausschlussfrist“), unbeschadet der in Gerichtsverfahren anhängigen Ansprüche. Um zu vermeiden, dass die Möglichkeit des Ersatzes für einen durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Schaden ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird, sollte die Ausschlussfrist auf 25 Jahre verlängert werden, wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten.
dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder…
mit dem Datum, an dem das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder
Da es sich bei wesentlich veränderten Produkten im Grunde um neue Produkte handelt, sollte eine neue Ausschlussfrist beginnen, nachdem ein Produkt wesentlich…
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsakteur, der beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Stand der Wissenschaft und Technik…
Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich für Reparaturen zu entscheiden, um im Rahmen der Haftung des Verkäufers den vertragsgemäßen Zustand von Waren…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 ist fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.