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Das Ziel des Schutzes natürlicher Personen würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, die Haftung eines Wirtschaftsakteurs durch vertragliche Bestimmungen einzuschränken oder auszuschließen. Daher sollten keine vertraglichen Ausnahmen zulässig sein. Aus demselben Grund sollte es nicht möglich sein, die Haftung durch Bestimmungen des nationalen Rechts einzuschränken oder auszuschließen, z. B. durch die Festlegung finanzieller Obergrenzen für die Haftung eines Wirtschaftsakteurs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine…
Im Interesse einer gerechten Risikoverteilung sollten Wirtschaftsakteure von der Haftung befreit werden, wenn sie beweisen können, dass besondere entlastende…
Der Schutz Dritter sollte durch Bestimmungen gewährleistet werden, welche die Gründe, aus denen im Namen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf…
Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur…
Zum Schutz natürlicher Personen sollte Schadensersatz für alle Schäden an Sachen, die natürlichen Personen gehören, geleistet werden. Da Sachen zunehmend sowohl…
In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.