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Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:
Beurteilung der Luftqualität, einschließlich der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens und der Instandhaltung des Überwachungsnetzes;
Zulassung von Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze und Laboratorien);
Sicherstellung der Richtigkeit der Messungen sowie der Übertragung und des Austausches von Messdaten;
Förderung der Genauigkeit der Modellierungsanwendungen;
Analyse der Beurteilungsmethoden;
Koordinierung unionsweiter, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission, unter anderem mit Blick auf grenzüberschreitende Luftverschmutzung;
Erstellung von Luftqualitätsplänen und Luftqualitätsfahrplänen;
Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen;
Bereitstellung und Pflege eines Luftqualitätsindex und anderer einschlägiger Informationen für die Öffentlichkeit gemäß Anhang X.
Beurteilung der Luftqualität;
Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.…
die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen;
die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Datenqualitätsanforderungen.
die Einhaltung der durch das Unionsrecht aufgestellten Datenqualitätsanforderungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.