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Die Mitgliedstaaten benennen auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden: Gegebenenfalls beachten die zuständigen Behörden und Stellen Anhang I Abschnitt C.
Beurteilung der Luftqualität;
Zulassung vom Messsystemen (Methoden, Ausrüstung, Netze, Laboratorien);
Sicherstellung der Genauigkeit der Messungen;
Analyse der Beurteilungsmethoden;
Koordinierung gemeinschaftlicher, von der Kommission durchgeführter Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet;
Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Analyse der Beurteilungsmethoden;
Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung dargelegten Pflichten zuständig sind. Die…
Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure…
Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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