Art. 39 31997R0515
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Dienststelle, die für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 38 in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 sowie — soweit nach Maßgabe seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren erforderlich — allgemein für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig ist.
(2)
Die Kommission benennt für ihren Bereich und auf ihrer Ebene die Dienststellen, die mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betraut werden.