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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Luftqualitätsvorschriften zur Erreichung eines Null-Schadstoff-Ziels, sodass die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau verbessert wird, das nicht mehr als schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme oder die biologische Vielfalt angesehen wird, wegen des grenzüberschreitenden Charakters von Luftschadstoffen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte bei der Erreichung der Klimaneutralität von Sammlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.