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Abschnitt 1 — Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Tabelle 1 — Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Mittelungszeitraum Grenzwert PM2,5 1 Tag 25 μg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 10 μg/m3 PM10 1 Tag 45 μg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 20 μg/m3 Stickstoffdioxid (NO2) 1 Stunde 200 μg/m3 darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden 1 Tag 50 μg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 20 μg/m3 Schwefeldioxid (SO2) 1 Stunde 350 μg/m3 darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden 1 Tag 50 μg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 20 μg/m3 Benzol Kalenderjahr 3,4 μg/m3 Kohlenmonoxid (CO) Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 10 mg/m3 1 Tag 4 mg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Blei (Pb) Kalenderjahr 0,5 μg/m3 Arsen (As) Kalenderjahr 6,0 ng/m3 Cadmium (Cd) Kalenderjahr 5,0 ng/m3 Nickel (Ni) Kalenderjahr 20 ng/m3 Benzo[a]pyren Kalenderjahr 1,0 ng/m3 Tabelle 2 — Bis zum 11. Dezember 2026 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Mittelungszeitraum Grenzwert PM2,5 Kalenderjahr 25 μg/m3 PM10 1 Tag 50 μg/m3 darf nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 40 μg/m3 Stickstoffdioxid (NO2) 1 Stunde 200 μg/m3 darf nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden Kalenderjahr 40 μg/m3 Schwefeldioxid (SO2) 1 Stunde 350 μg/m3 darf nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden 1 Tag 125 μg/m3 darf nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Benzol Kalenderjahr 5 μg/m3 Kohlenmonoxid (CO) Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 10 mg/m3 Blei (Pb) Kalenderjahr 0,5 μg/m3 Tabelle 3 — Bis zum 11. Dezember 2026 zu erreichende Zielwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit Arsen (As) Kalenderjahr 6,0 ng/m3 Cadmium (Cd) Kalenderjahr 5,0 ng/m3 Nickel (Ni) Kalenderjahr 20 ng/m3 Benzo[a]pyren Kalenderjahr 1,0 ng/m3 Abschnitt 2 — Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon A. Begriffsbestimmungen und Kriterien Die „kumulierte Ozonbelastung oberhalb des Grenzwertes von 40 Teilen pro Milliarde“ (AOT40), ausgedrückt in „(μg/m3) × Stunden“, ist die Summe der Differenz zwischen Konzentrationen von mehr als 80 μg/m3 (= 40 ppb) als 1-Stunden-Mittelwert und 80 μg/m3 während einer gegebenen Zeitspanne unter ausschließlicher Verwendung der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an jedem Tag. B. Zielwerte für Ozon Ziel Mittelungszeitraum Zielwert Schutz der menschlichen Gesundheit Höchster 8-Stunden- Mittelwert pro Tag 120 μg/m3 darf an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) 18 000 μg/m3 × h, gemittelt über fünf Jahre C. Bis zum 1. Januar 2050 zu erreichende langfristige Ziele für Ozon (O3) Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel Schutz der menschlichen Gesundheit Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres 100 μg/m3 darf an höchstens 3 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden (99. Perzentil) Schutz der Vegetation Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von 1-Stunden-Mittelwerten) 6 000 μg/m3 × h Abschnitt 3 — Kritische Werte für den Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme Mittelungszeitraum Kritischer Wert Schwefeldioxid (SO2) Kalenderjahr und Winter (1. Oktober bis 31. März) 20 μg/m3 Stickstoffoxide (NOx) Kalenderjahr 30 μg/m3 Abschnitt 4 — Alarm- und Informationsschwellen A. Alarmschwellen Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind als Stundenmittelwerte über drei aufeinanderfolgende Stunden und die Werte für PM10 und PM2,5 als Tagesmittelwerte an drei oder weniger aufeinanderfolgenden Tagen an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist. Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen; für die Zwecke der Durchführung von Artikel 20 muss die Überschreitung des Schwellenwerts drei aufeinanderfolgende Stunden lang gemessen bzw. vorhergesagt werden. Schadstoff Mittelungszeitraum Alarmschwelle Schwefeldioxid (SO2) 1 Stunde 350 μg/m3 Stickstoffdioxid (NO2) 1 Stunde 200 μg/m3 PM2,5 1 Tag 50 μg/m3 PM10 1 Tag 90 μg/m3 Ozon 1 Stunde 240 μg/m3 B. Informationsschwellen Die Werte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid sind über eine Stunde und die Werte für PM10 und PM2,5 über einen Tag an Standorten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km2 oder im gesamten Gebiet repräsentativ sind, je nachdem, welche Fläche kleiner ist. Die Werte für Ozon sind über eine Stunde zu messen. Schadstoff Mittelungszeitraum Informationsschwelle Schwefeldioxid (SO2) 1 Stunde 275 μg/m3 Stickstoffdioxid (NO2) 1 Stunde 150 μg/m3 PM2,5 1 Tag 50 μg/m3 PM10 1 Tag 90 μg/m3 Ozon 1 Stunde 180 μg/m3 Abschnitt 5 — Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 A. Indikator für die durchschnittliche Exposition Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) wird in μg/m3 ausgedrückt und anhand von Messungen an allen Probenahmestellen an Standorten für den städtischen Hintergrund in Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ermittelt. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anhang III Abschnitt B in jeder Gebietseinheit für die durchschnittliche Exposition eingerichteten Probenahmestellen für den relevanten Schadstoff ermittelt wird. Der AEI eines bestimmten Jahres ist der Mittelwert des entsprechenden Jahres und der beiden Vorjahre. Stellen Mitgliedstaaten Überschreitungen fest, die natürlichen Quellen zuzurechnen sind, so werden die Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen vor Berechnung des AEI abgezogen. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition erfüllt wurde. B. Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition Ab 2030 darf der AEI folgende Werte nicht überschreiten: 1. für PM2,5: a) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 10,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 10 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 8,5 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber PM2,5 gemäß Teil C; b) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 12,0 μg/m3 und ≥ 10,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 9,0 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; c) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 12,0 μg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI; · 2. für NO2: a) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI < 20,0 μg/m3 betrug: einen Wert, der 15 % niedriger ist als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI, oder 15,0 μg/m3, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, es sei denn, der AEI entspricht bereits maximal dem Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber NO2 gemäß Teil C; b) wenn der 10 Jahre zuvor errechnete AEI ≥ 20,0 μg/m3 betrug: 25 % niedriger als der 10 Jahre zuvor errechnete AEI. · Bei der Berechnung der Werte für die Jahre 2030, 2031 und 2032 können die Mitgliedstaaten das Jahr 2020 bei der Berechnung des AEI für das Referenzjahr ausnehmen. C. Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration Das Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration entspricht jeweils folgendem AEI-Wert. Schadstoff Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration PM2,5 AEI = 5 μg/m3 NO2 AEI = 10 μg/m3 — —
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide Einstunden- Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)Jahresgrenzwert für den Schutz der…
ImmissionsgrenzwerteMittelungszeitraumImmissionsgrenzwertToleranzmargeFrist für die Einhaltung des Immissions- grenzwertsSchwefeldioxidStunde350 µg/m3 dürfen…
(1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen zur Beurteilung der Einhaltung des zum Schutz…
Abschnitt 1 — Beurteilungsschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit Schadstoff Beurteilungsschwelle (Jahresmittelwert, sofern nicht anders angegeben)…
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten und Zielwerten für den Schutz der menschlichen…
1. Die Mitgliedstaaten legen der Öffentlichkeit mindestens folgende Informationen vor: a) stündlich aktuelle Daten aus jeder Probenahmestelle zu Schwefeldioxid,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.