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Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, einschließlich des Oberflächen-, Grund- und Trinkwassers, sowie die öffentliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit 1 000 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden. Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie auf kleinere Siedlungsgebiete sollten die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für den Bau der Infrastrukturen erhalten, die erforderlich sind, um die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Gleichermaßen sollte den Mitgliedstaaten genügend Zeit gegeben werden, um ihre Infrastrukturen für die Abwasserbehandlung von Siedlungsgebieten anzupassen, die ihr kommunales Abwasser in Küstengewässer oder in weniger empfindliche Gebiete einleiten, wo eine Zweitbehandlung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG nicht vorgeschrieben war.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von Siedlungsgebieten mit 2 000 EW und…
Einleitungen in Hochgebirgsregionen, d. h. Gebieten über 1 500 m über dem Meeresspiegel, und kleineren Siedlungsgebieten mit weniger als 2 000 EW in Regionen…
Um die wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollte das gesamte kommunale Abwasser aus…
Wesentliche Investitionen werden erforderlich sein, um die mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Anforderungen umzusetzen. Daher ist es notwendig, der…
Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Siedlungsgebieten mit weniger als 1 000 EW;
Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.