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Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten ihre Infrastruktur für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser entsprechend ihrer Bevölkerungszahl und der damit verbundenen Fracht des häuslichen Abwassers anpassen, damit sie weiterhin die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die möglichen Auswirkungen von Einleitungen auf Wasserkörper, die durch den Bau und die Anpassung dieser Infrastrukturen verursacht werden, sollten nicht als Verstoß gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG gelten, sofern alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Infrastrukturen zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser anzupassen,…
Die Richtlinie 2000/60/EG sieht Begrenzungsauflagen vor, einschließlich eines Erfordernisses der vorherigen Genehmigung von künstlichen Anreicherungen oder…
Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kanalisationen und kommunale…
Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt…
Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte…
Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.