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Der Mechanismus des angemessenen Anteils sorgt dafür, dass sich der Überprüfungsaufwand auf die Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung verteilt. Jedem Unterzeichnerstaat wird eine bestimmte Zahl von Überprüfungen zugewiesen. Diese Zahl entspricht seiner Überprüfungspflicht bzw. seinem angemessenen Anteil an Überprüfungen, die es Jahr für Jahr durchzuführen hat. Ob ein Schiff für eine Überprüfung in Betracht kommt, wird hauptsächlich durch die Zeitspanne seit der letzten Überprüfung und in Verbindung mit dem Risikoprofil des Schiffes, aufgrund dessen die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen und deren Umfang festgelegt werden, bestimmt. Schiffe der Priorität II können inspiziert werden, während Schiffe der Priorität I inspiziert werden müssen.
Jeder Mitgliedstaat führt bei den Schiffen, die seine Häfen anlaufen, Überprüfungen durch, die sich auf mindestens 15 % der Gesamtzahl der einzelnen Schiffe,…
er führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bestimmte Zahl von „Prioritätsüberprüfungen“ nicht durchzuführen, ohne dass dies die Erfüllung ihrer…
Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe…
Unter normalen Umständen ist die Überprüfung von Schiffen der Prioritätsstufe II nicht vorgeschrieben, aber möglich. Mitgliedstaaten, die nicht von genug für…
Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen: —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.