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Unter normalen Umständen ist die Überprüfung von Schiffen der Prioritätsstufe II nicht vorgeschrieben, aber möglich. Mitgliedstaaten, die nicht von genug für eine Überprüfung in Betracht kommenden Schiffen angelaufen werden, um ihrer jährlichen Pflicht nachkommen zu können, müssen Schiffe der Prioritätsstufe II jedoch überprüfen, damit die jährliche Überprüfungspflicht erfüllt wird. Da diese Überprüfungen somit für diese Staaten de facto verpflichtend werden, kann – insbesondere für diese Mitgliedstaaten – mehr Flexibilität für die Überprüfung von Schiffen der Prioritätsstufe II erforderlich sein. Daher sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Überprüfungen aufzuschieben, sofern sie eine solche Aufschiebung begründen.
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Überprüfung von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, fest, um — soweit…
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I oder II aufzuschieben, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bestimmte Zahl von „Prioritätsüberprüfungen“ nicht durchzuführen, ohne dass dies die Erfüllung ihrer…
Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe…
Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen: —…
Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, der die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt hat, seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.