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Die Mitgliedstaaten dürfen die Überprüfung von Schiffen unter bestimmten Umständen auch aufschieben, sofern die betreffenden Schiffe im nächsten Anlaufhafen oder innerhalb von 15 Tagen überprüft werden. Diese Möglichkeit sollte so angepasst werden, dass sie von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Schiffe bestimmter Kategorien, die als stärker risikobehaftet gelten und daher für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommen, müssen ihre geschätzte Ankunftszeit in einem Hafen 72 Stunden vor ihrer Ankunft melden. Nach einigen Jahren wurde jedoch die Erkenntnis gewonnen, dass diese Verpflichtung für die Betreiber zu aufwendig ist und keinen Zusatznutzen darstellt, da die Informationen über die geschätzte Ankunftszeit den nationalen Behörden bereits über die THETIS-Datenbank leichter zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Pariser Vereinbarung die Pflicht zur Mitteilung über die bevorstehende Ankunft abgeschafft, weshalb die Richtlinie 2009/16/EG entsprechend angepasst werden sollte.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verpflichten Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, die in ihren Häfen…
Unter normalen Umständen ist die Überprüfung von Schiffen der Prioritätsstufe II nicht vorgeschrieben, aber möglich. Mitgliedstaaten, die nicht von genug für…
Die Überprüfung kann bei einem nachfolgenden Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen ab der tatsächlichen Abfahrtszeit erfolgen,…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen über den tatsächlichen Zeitpunkt der Ankunft und den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bestimmte Zahl von „Prioritätsüberprüfungen“ nicht durchzuführen, ohne dass dies die Erfüllung ihrer…
Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen a) mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus oder b) spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.