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Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin den Nachweis erbringen, dass sie die verbindlichen IMO-Instrumente gemäß der von der IMO am 4. Dezember 2013 angenommenen Entschließung A.1067(28) über den Rahmen und die Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fassung anwenden.
Alle Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in den IMO-Übereinkommen festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten in Bezug auf…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für ein IMO-Audit ihrer Verwaltung im Einklang mit dem von der IMO beschlossenen Zyklus. Die…
In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass…
„IMO-Audit“ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommenen Entschließung A.1067(28)…
Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und…
Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der IMO darauf hinarbeiten, dass die vollständigen und aktuellen Wortlaute der IMO-Übereinkommen einschließlich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.