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Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält. In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Anforderungen an die Datenqualität festgelegt, die von Datenkontributoren, die zum konsolidierten Datenticker beitragen, einzuhalten sind. Damit MTF oder OTF betreibende Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie geregelte Märkte diese Anforderungen wirksam erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die betreffenden Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und geregelten Märkte die entsprechenden Vorkehrungen treffen.
Die gemäß Artikel 22a Absatz 1 an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten und die gemäß Artikel 27h Absatz 1 Buchstabe d vom…
Hält der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Qualität der Daten für unzureichend, so teilt er dies der für den Datenkontributor zuständigen Behörde…
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Qualität von Daten gestaltet sich ein Vergleich dieser Daten für Marktteilnehmer schwierig, wodurch die Datenkonsolidierung…
erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung…
Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des…
Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.