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Der Eingang hochwertiger Daten ist von äußerster Wichtigkeit für das Funktionieren des konsolidierten Datentickers und des Binnenmarkts und setzt voraus, dass alle Datenkontributoren und der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers ihre Daten mit einem synchronisierten Zeitstempel versehen und folglich ihre im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren synchronisieren. Aus diesem Grund wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 dahingehend geändert, dass diese Vorschrift, die im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU nur für Handelsplätze und deren Mitglieder, Teilnehmer oder Nutzer gilt, auch auf systematische Internalisierer, benannte veröffentlichende Einrichtungen, genehmigte Veröffentlichungssysteme und Bereitsteller konsolidierter Datenticker ausgeweitet wurde. Da diese Anforderung nun in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt worden ist, kann sie in der Richtlinie 2014/65/EU gestrichen werden.
Parallel zur Überprüfung der Richtlinie 2014/65/EU wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch die Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des…
wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern kontrolliert wird, über ein Compliance-System verfügen, um…
Zur besseren Überwachung meldepflichtiger Ereignisse wird durch die Richtlinie 2014/65/EU die Synchronisierung der von Handelsplätzen und ihren Mitgliedern im…
Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält.…
Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verpflichten Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Wertpapierfirmen und systematische…
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht einen Rechtsrahmen für die Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP) sowohl für Eigenkapital- als auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.