Erwägungsgrund 1 32024L0825
Um auf der Grundlage eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Fortschritte beim ökologischen Wandel zu erzielen, müssen Verbraucher in der Lage sein, informierte Kaufentscheidungen zu treffen und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen. Gewerbetreibende sind daher verpflichtet, klare, relevante und zuverlässige Informationen bereitzustellen. Deshalb sollten spezifische Vorschriften in das Verbraucherrecht der Union aufgenommen werden, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Diese Vorschriften werden es den zuständigen nationalen Stellen ermöglichen, solche Praktiken wirksam anzugehen. Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt, verständlich und verlässlich sind, werden dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für Gewerbetreibende geschaffen und Verbraucher in die Lage versetzt, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert, was zu ökologisch nachhaltigeren Produkten führt und damit die negativen Auswirkungen auf die Umwelt verringert.