Erwägungsgrund 26 32009L0125
Die zur Verwendung in Richtlinien zur technischen Harmonisierung bestimmten Module und Regeln des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sollten berücksichtigt werden.