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Es ist besonders wichtig, Aussagen zu verbieten, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründen und wonach ein Produkt, also entweder eine Ware oder eine Dienstleistung, hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Solche Aussagen sollten unter allen Umständen verboten und in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden, da Verbraucher in die Irre geführt werden, indem ihnen suggeriert wird, dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe. Beispiele solcher Aussagen sind „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Solche Aussagen sollten nur zulässig sein, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen, da Ersteres und Letzteres nicht gleichwertig ist. Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.
Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität…
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte darüber hinaus dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende…
Eine weitere irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten werden und deshalb in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen…
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „o) ‚Umweltaussage‘, unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem…
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert: (1) Folgende Nummer wird eingefügt: „2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem…
Eine weitere Praktik, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die falsche Behauptung, dass eine Ware in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.