Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 16a der Richtlinie 2004/37/EG geben das Europäische Parlament und der Rat in der Spalte „Hinweise“ in Anhang III der genannten Richtlinie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten an, ob es sich bei einem reproduktionstoxischen Stoff um einen reproduktionstoxischen Stoff mit oder ohne Schwellenwert handelt. Studien zufolge macht Blei rund die Hälfte aller berufsbedingten Expositionen gegenüber reproduktionstoxischen Stoffen aus. Es ist wissenschaftlich unmöglich, Grenzwerte zu bestimmen, unterhalb derer eine Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen für weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Nachkommen unbedenklich wäre. Deshalb sollte der Hinweis bei Blei und seinen anorganischen Verbindungen „reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert“ lauten, und die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass die berufsbedingte Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen auf ein so niedriges Niveau wie technisch möglich gesenkt wird.
„reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert“ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es ein unbedenkliches Expositionsniveau gibt, unterhalb dessen die…
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments…
Blei und seine anorganischen Verbindungen zählen zu den wichtigsten reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz, die schädliche Auswirkungen sowohl auf die…
‚reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert‘ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es ein unbedenkliches Expositionsniveau gibt, unterhalb dessen die…
Bei den meisten reproduktionstoxischen Stoffen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren eine Exposition gegenüber diesen…
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 98/24/EG gilt die genannte Richtlinie unbeschadet strengerer oder spezifischerer Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.